Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz sagte er aus, er habe immer noch Narben, sich aber zwischenzeitlich daran gewöhnt. Psychisch habe er den Unfall eigentlich sehr gut verkraftet. Selten habe er Angstattacken auf der Autobahn (pag. 717, Z. 11 ff., Z. 17 f., Z. 21 ff.). Auch der Strafkläger nahm an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht teil. Rechtsanwalt H.________ führte in dessen Namen und Auftrag aus, er habe immer noch eine Narbe im Gesicht (pag. 1266). Die sich aus den vorliegenden Dokumenten ergebenden Verletzungsbilder stimmen mit den entsprechenden Angaben des Strafklägers (pag. 149, Z. 33 ff.;