37 es sich um Einschränkungen in der Lebensführung. Und obwohl die Straf- und Zivilklägerin 2 oberinstanzlich erneut bestätigte, keine psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sagte sie auch, dass es Situationen gebe, in denen sie als Beifahrerin zu weinen angefangen habe. Besonders eindrücklich ist ihre Schilderung, wonach sie im AO.________ (Tunnel) Mühe habe, da das Ruckeln und die Dunkelheit sie an den Unfall erinnern würden (pag. 1250, Z. 12 ff.). Der Unfall zeitigte demnach auch anhaltende psychische Folgen.