Damit sind die die für eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung wesentlichen Aspekte hinreichend genau umschrieben und es war dem Beschuldigten möglich, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen. Diese Belastungsstörung scheint, obwohl sich die Straf- und Zivilklägerin 1 im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr in Therapie befand, nicht gänzlich und dauerhaft überwunden, zumal diese erfahrungsgemäss immer wieder aufflackern kann. Sie gab vor der Vorinstanz denn auch an, nach wie vor Angst beim Autofahren zu haben. Die Straf- und Zivilklägerin 2 war vom 23. Juli 2017 bis am 31. Juli 2017 hospitalisiert.