Generalstaatsanwalt anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1260]). In casu führt die Anklageschrift sowohl die Beschreibung des Unfallgeschehens, mithin auf welche Weise und in welcher Form die Verletzungen hätten eintreten können, auf, als auch eine nicht abschliessende Aufzählung der durch den Unfall verursachten Verletzungen (vgl. «u.a.» auf pag. 468). Damit sind die die für eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung wesentlichen Aspekte hinreichend genau umschrieben und es war dem Beschuldigten möglich, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen.