35 schen Belastungsstörung zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt, wenn in der Anklage die tatsächlichen Verletzungen des Opfers nicht genannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.3.). Wie auch der stv. Generalstaatsanwalt zutreffend vortrug, genügt die Nennung der einschlägigen Tatbestandselemente in der Anklageschrift (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalt anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag.