709, Z. 3 und Z. 17). Jedoch fahre sie nach wie vor nicht gerne Auto, weil sie immer noch Angst habe. Sie fühle sich beim Autofahren nicht wohl und sei auch als Mitfahrerin nie wirklich entspannt (pag. 709, Z. 3 f. und Z. 12 ff.). Aufgrund der durch den Unfall bedingten Rückenschmerzen musste sie sich beruflich umschulen lassen (pag. 709, Z. 20 f.). Da die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Berufungsverhandlung nicht zugegen war und schriftliche Anträge stellte, kann auf die Begründung der Eingabe vom 30. Mai 2023 bzw. die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1153). Entgegen der Erwägung der Vorinstanz (pag.