im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1264]). Diese Hypothese in Form eines Alternativszenarios ist als Schutzbehauptung zu werten. Sie vermag die vorstehenden Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Zusammenfassend beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug wissentlich und willentlich, um den Mitfahrerinnen und dem Mitfahrer zu imponieren, mithin aus einem Prahl- und Imponiergehabe. Er wusste um den Strassenverlauf, die konkreten Verhältnisse und kannte die Leistungsfähigkeit seines Autos. Trotzdem brachte er dieses mit der gefahrenen Geschwindigkeit an die Stabilitätsgrenze.