der Beschleunigung blieb der Beschuldigte entsprechend den Aussagen des Strafklägers hingegen ruhig und sagte nichts (pag. 151, Z. 137). Auch die Straf- und Zivilklägerinnen berichteten nichts Gegenteiliges. Alle drei Beteiligten schilderten zudem übereinstimmend, dass die Geschwindigkeit vor dem Abkommen von der Fahrbahn noch reduziert worden sei (vgl. dazu hiervor). Im Falle des Einklemmens des Fusses und kurzfristigem Verkeilen des Gaspedals würde die Geschwindigkeit jedoch gleich bleiben oder sich noch erhöhen, sie ginge aber nicht zurück (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt H.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag.