Generalstaatsanwalts sowie der Rechtsanwälte F.________ und H.________ einig, dass diesfalls eine Äusserung oder eine sonstige verbale oder nonverbale Reaktion des Beschuldigten erfolgt wäre. Eine solche wird aber weder von den Straf- und Zivilklägerinnen noch dem Strafkläger vorgebracht (pag. 1258; pag. 1262; pag. 1264 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Strafkläger sagten demgegenüber übereinstimmend aus, dass erst, nachdem der Strafkläger den Beschuldigten zum Bremsen aufgefordert und kurz bevor sie von der Fahrbahn abgekommen seien, der Beschuldigte eine Äusserung gemacht habe («Shit» oder «Scheisse» [pag. 149, Z. 52 f.; pag. 707, Z. 21 ff.]). Vorher und damit im Zeitpunkt