Die deutliche Überschätzung seines fahrerischen Könnens zeigt sich vorliegend gerade auch darin, dass der Beschuldigte im Wissen um die konkreten Verhältnisse und die Leistungsstärke seines Fahrzeuges, noch dazu mit Flipflops an den Füssen, derart beschleunigte. Obwohl er Streckenverlauf und Fahrzeug genau kannte und um die nasse und unbeleuchtete Fahrbahn wusste, nahm er die Beschleunigung vor. Ob der Beschuldigte auch wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ihren Sicherheitsgurt nicht trug (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt H.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1264]), muss mangels entsprechender Hinweise in den Akten offengelassen werden.