154, Z. 34 f.; pag. 715, Z. 40] und der Straf- und Zivilklägerin 1 [pag. 707, Z. 22]) und versuchte nach Aufforderung des Strafklägers, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags stellte die Verteidigung die Frage, weshalb der Beschuldigte gerade an einer ihm bekannten, derart heiklen Stelle ein Profilierungs- und Machogehabe habe ausleben sollen und sich damit selbst zu gefährden (pag. 1255). Nach Ansicht der Kammer spricht auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten akut selbst in Gefahr brachte, nicht gegen