Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, wonach reines Prahl- und Imponiergehabe des Beschuldigten den Grund für die massive Beschleunigung darstellte. Nach Überzeugung der Kammer wollte er vor dem Junglenker neben sich und den beiden Straf- und Zivilklägerinnen auf der Rückbank mit seinem Fahrkönnen angeben. Auch der grosse Altersunterschied spricht dafür, dass er den Jüngeren zeigen wollte, was in Wagen und Lenker steckt. Kurz darauf schien er zu merken, dass er die Situation massiv falsch eingeschätzt hatte («Shit» oder «Scheisse» gemäss den Aussagen des Strafklägers [pag. 149, Z. 52; pag. 154, Z. 34 f.;