Während der Fahrt unterhielten sich der Beschuldigte und der Strafkläger u.a. über Autos, und Neulenker. Nach diesem Gespräch und sobald die Autobahn zweispurig wurde, wähnte sich der Beschuldigte auf der Rennstrecke, wollte den Mitfahrerinnen und dem Mitfahrer sein Fahrkönnen sowie die Leistungsfähigkeit seines Autos demonstrieren, beschleunigte dieses bis auf 220 km/h und zog es gegen die Mittellinie. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, wonach reines Prahl- und Imponiergehabe des Beschuldigten den Grund für die massive Beschleunigung darstellte.