Zwischen dem zum Unfallzeitpunkt kurz vor seinem ________. Geburtstag stehenden Beschuldigten (vgl. pag. 4) und den Mitfahrerinnen und dem Mitfahrer bestand mithin ein massives Altersgefälle (20 Jahre zur Straf- und Zivilklägerin 2, 25 Jahre zum Strafkläger sowie 30 Jahre zur Straf- und Zivilklägerin 1 [vgl. pag. 5]). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Strafkläger entsprechend den Aussagen der Beteiligten erst kurz vor dem Unfall seinen Führerschein erworben hatte. Während der Fahrt unterhielten sich der Beschuldigte und der Strafkläger u.a. über Autos, und Neulenker.