132, Z. 119). Obwohl er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Rennfahrer war (vgl. pag. 873, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), so fuhr er in der Vergangenheit auf einer Rennstrecke. Beim Beschuldigten bestand mithin eine Leidenschaft für Motorfahrzeuge. Weiter sind nach Ansicht der Kammer auch die Beziehung des Beschuldigten zu den Mitinsassen und die Geschehnisse im Fahrzeug kurz vor dem Unfall von Relevanz. Auf den Videoaufnahmen der R.________(Lokal) ist deutlich erkennbar, dass sich der Beschuldigte wiederholt zu den Straf- und Zivilklägerinnen begeben hatte.