]), mit diesem der Beschuldigte u.a. wegen mehrfacher Verletzung einer Verkehrsregel zufolge Abgabe unnötiger Warnsignale sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zufolge ungenügendem Abstand gegenüber anderen Strassenbenützern und durch Rechtsüberholen verurteilt wurde (pag. 212 ff.). Es handelt sich hierbei zwar nicht um Geschwindigkeitsdelikte, jedoch legte der Beschuldigte gestützt auf die Urteilserwägungen (vgl. pag. 228) ein unbeherrschtes