1245, Z. 5 f.). Als er jung gewesen sei, seien sie manchmal auf einer Rennstrecke im AM.________ (Ortschaft) gewesen (pag. 139, Z. 450 f.; zuletzt bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1245, Z. 3 f.]). Weiter gab der Beschuldigte oberinstanzlich auf Vorhalt der Ergebnisse des Gutachtens des X.________(AG) sowie der Berechnungen zur Geschwindigkeit zu Protokoll, er kenne die Strecke, es komme eine Linkskurve und es habe ein «Högerli» drauf. Es sei für ihn unlogisch, dass man dort so schnell fahren sollte. Er wisse es wirklich nicht. Vor allem, wenn er Leute im Auto habe, sowieso (pag. 1243, Z. 23 ff.).