Der Beschuldigte war ein langjähriger und erfahrener Autofahrer, kannte die Strecke in- und auswendig (vgl. dazu hiernach) und wusste um die herannahende Kurve. Vor diesem Hintergrund erstaunt es umso mehr, dass er das Fahrzeug vor der Kurve auf 220 km/h beschleunigte. Wie zudem die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger ausführten, war die Fahrbahn nass, dies musste somit auch der Beschuldigte visuell erfasst haben. Aufgrund der retrograden Amnesie vermochte der Beschuldigte auch zu seinen Beweggründen keine Angaben zu machen. Er führte jedoch aus, dass er die Strecke in- und auswendig kenne (pag. 135, Z. 289)