Warum allerdings der Beschuldigten nach Beginn der Autobahn unvermittelt derart beschleunigte, vermochten weder die Straf- und Zivilklägerinnen noch der Strafkläger zu erklären. Die Kammer kann sich dem Fazit der Vorinstanz anschliessen, demnach sich der Beschuldigte in einem grundsätzlich fahrtüchtigen Zustand befand. Er hatte am Abend vor der Fahrt nur in geringem Masse Alkohol konsumiert. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf ein allfälliges medizinisches Problem zu entnehmen. Obwohl