Diese punktuell unterschiedlichen Darstellungen dürften damit zusammenhängen, dass eine Stimmung erfahrungsgemäss je nach eigener Gemütslage anders wahrgenommen wird. So bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin 1 die Stimmung wohl auch deshalb als übermütig, da sie auf den Videoaufnahmen selber einen aufgekratzten und übermütigen Eindruck machte. Gleiches gilt hinsichtlich der Lautstärke der Musik, zumal dies von der persönlichen Sinneswahrnehmung abhängt. Warum allerdings der Beschuldigten nach Beginn der Autobahn unvermittelt derart beschleunigte, vermochten weder die Straf- und Zivilklägerinnen noch der Strafkläger zu erklären.