164, Z. 160 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung beschrieb sie die Stimmung als unauffällig und gut. Vorne habe ein normales Gespräch stattgefunden (pag. 707, Z. 33 f.). Auch die Straf- und Zivilklägerin 2 bezeichnete die Stimmung als gut, die Musik sei nicht laut gewesen (pag. 177, Z. 149 ff.). Die Stimmung sei locker gewesen aber nicht laut oder so, sie hätten einfach alle zusammen ein wenig diskutiert (pag. 714, Z. 42). Diese punktuell unterschiedlichen Darstellungen dürften damit zusammenhängen, dass eine Stimmung erfahrungsgemäss je nach eigener Gemütslage anders wahrgenommen wird.