Ergänzend sind einige Bemerkungen zur Stimmung im Fahrzeug angezeigt. Diese wurde von den Straf- und Zivilklägerinnen und dem Strafkläger von ruhig bis fast übermütig wahrgenommen. Der Strafkläger sagte auf entsprechende Frage hin, es sei ruhig zu und her gegangen. Sie hätten während der Fahrt kurze Gespräche geführt. Die Musik sei leise gelaufen (pag. 150, Z. 108 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, es sei eine lockere Stimmung im Auto gewesen (pag. 714, Z. 42). Die Straf- und Zivilklägerin 1 äusserte sich zur gleichen Frage wie folgt: «Wir hörten Musik, eigentlich war die Stimmung gut, vielleicht ein wenig übermütig. […]