Dass der Beschuldigte nach einer derart langen Reise lediglich ein wenig «relaxte» (pag. 134, Z. 219 f.), bevor er mehrere Stunden in der R.________(Lokal) verbrachte und somit zum Zeitpunkt des Antritts der Unfallfahrt schon seit einer geraumen Zeitspanne wach war, erscheint dem Gericht als deutliches Risiko. Die Aussage des Beschuldigten, wonach sein Zustand bei dieser Ausgangslage «perfekt» gewesen sei (pag. 143, Z. 50), ist demnach als Beschönigung zu interpretieren.