Dies ergibt sich denn auch aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers, welche sich mit den objektiven Beweismitteln decken: So ist auf den Überwachungsvideos ebenfalls ersichtlich, dass der Beschuldigte einen fitten und wachen Eindruck macht und bei guter Laune zu sein scheint. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass es das Gericht nicht als optimale Ausgangslage für eine Fahrt mitten in der Nacht mit drei Mitfahrern erachtet, wenn man am selben Tag bereits eine siebenstündige Autofahrt hinter sich hat, in deren Nachgang man sich nicht wirklich erholt hat. Dass der Beschuldigte nach einer derart langen Reise lediglich ein wenig «relaxte» (pag.