30 einerseits damit zu rechnen, dass allfällig konsumierter Alkohol bereits zu einem gewissen Masse abgebaut worden ist. Andererseits liegt die Alkoholkonzentration in einem derart tiefen Bereich, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt unter einem wesentlichen Alkoholeinfluss stand. Dies ergibt sich denn auch aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers, welche sich mit den objektiven Beweismitteln decken: