123 f.) zu entnehmen, dass das dem Beschuldigten am 23.07.2017 um 05:30, 05:30 und 05:20 Uhr entnommene Blut eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 0.1 Gew.‰ aufgewiesen hat. Aufgrund des Umstandes, dass das Blut erst einige Stunden nach dem Unfallzeitpunkt entnommen wurde, ist zwar