Indessen haben die beiden Privatklägerinnen ausgesagt, den Shot um ca. 23:00 Uhr gemeinsam getrunken zu haben – die Videoaufnahmen beginnen jedoch erst am 23.07.2017 um 00:30 Uhr. Bei jenem Getränk, welches der Beschuldigte um 01:41 Uhr konsumierte (vgl. Video Nr. 2), ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass es sich um Kaffee handelte. Weiter ist der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 04.08.2017 (pag. 123 f.) zu entnehmen, dass das dem Beschuldigten am 23.07.2017 um 05:30, 05:30 und 05:20 Uhr entnommene Blut eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 0.1 Gew.‰ aufgewiesen hat.