150, Z. 99 ff.). Indessen gaben sowohl die beiden Privatklägerinnen als auch der Privatkläger einheitlich zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf sie einen normalen, zufriedenen Eindruck gemacht habe und sie kein medizinisches Problem bemerkt hätten. Der Beschuldigte sei «gut drauf» gewesen (G.________: pag. 151, Z. 130 ff.; pag. 715, Z. 6 f.; C.________: pag. 165, Z. 179 ff.; E.________: pag. 177 f., Z. 167 ff.).