Gemäss Vorhalt im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 24.07.2017 habe G.________ noch an der Unfallstelle gegenüber der Polizei geäussert, dass der Beschuldigte 2-3 AA.________(Getränk) getrunken habe. Unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen betreffend die generelle Aussagenwürdigung hat der Privatkläger diese angebliche Aussage im Rahmen der ersten Einvernahme insofern präzisiert, als dass er lediglich gesagt habe, dass der Beschuldigte gerne AA.________(Getränk) trinke, er aber nicht gesehen habe, ob er dies auch am Abend vor der Tat konsumiert habe (pag. 150, Z. 99 ff.).