Wie bereits erwähnt gaben die beiden Privatklägerinnen zwar an, dass der Beschuldigte mit ihnen um ca. 23:00 Uhr mit einem Shot «Z.________» angestossen habe (C.________: pag. 164, Z. 139 ff.; E.________: pag. 175, Z. 37 ff.; pag. 177, Z. 140 ff.). Hingegen hätten sie den weiteren Abend nicht direkt mit dem Beschuldigten verbracht und damit auch nicht gesehen, ob er weiteren Alkohol getrunken habe (C.________: pag. 164, Z. 140 ff.; E.________: pag. 175, Z. 37 ff.). Gemäss Vorhalt im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 24.07.2017 habe G.___