8.3.3.4. Beweggründe des Beschuldigten Zum Zustand des Beschuldigte kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 858 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gab an, dass er am Abend des Unfalls keinen Alkohol oder Drogen konsumiert habe und er auch nicht müde, sondern fit gewesen sei. Sein Zustand vor dem Antritt der Fahrt sei «perfekt» gewesen. Wenn er müde gewesen wäre, wäre er nicht gefahren (pag. 134 f., Z. 238 ff.; pag. 143, Z. 50 ff.). Auch konsumiere er keinen Alkohol, wenn er fahre (pag. 143, Z. 50).