Mit der Vorinstanz stützt die Kammer auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers ab, demnach der Beschuldigte das Fahrzeug nach der Autostrasse und ab Beginn der Autobahn auf 220 km/h beschleunigte. Auch sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen stimmig, wonach es sehr schnell bzw. weniger als eine halbe Minute ging, bis sie von der Fahrbahn abkamen, denn eine Strecke von rund 2 km lässt sich mit ca. 200 km/h in 36 Sekunden bewältigen. 8.3.3.4. Beweggründe des Beschuldigten