29 keine halbe Minute vergangen (die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 162, Z. 81 f.; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 711, Z. 44 ff.). Mit der Vorinstanz stützt die Kammer auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers ab, demnach der Beschuldigte das Fahrzeug nach der Autostrasse und ab Beginn der Autobahn auf 220 km/h beschleunigte.