Auf dem Google Maps Auszug auf pag. 759 ist ersichtlich, dass die fragliche Distanz zwischen Beginn der Autobahn (J.________(Ortschaft) Nord) bis zum Unfallort auf der Höhe der AI.________ (Ortschaft) sogar noch rund 200 m länger ist als eingezeichnet, da die Autostrasse bereits auf Höhe der AJ.________ (Ortschaft) endet (vgl. pag. 865, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Somit beträgt die Strecke ab der Auffahrt auf die zweispurige Autobahn bis hin zur Kurve ca. 2 km, nach ca. 1.8 km erfolgt die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Auch sagten alle drei Mitinsassen aus, die Beschleunigung sei plötzlich gekommen (der Strafkläger: 149, Z. 45 f.;