Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten waren nicht beeinträchtigt. Wie nachfolgend aufgezeigt, schlägt sich diese Sachverhaltsfeststellung sodann nicht in einer anderen rechtlichen Qualifikation nieder, da Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. d SVG so oder anders erfüllt ist. Demnach ist das Beweisergebnis auch mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot (vgl. E. I.6. hiervor) unproblematisch (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1260]). Zum Moment der Beschleunigung wird ergänzend auf Nachfolgendes hingewiesen: Der Strafkläger sagte aus, bis zum Ende der U._____