Aus der Umschreibung in der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, das Fahrzeug auf «ca. 200 km/h» beschleunigt zu haben. Indem die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Strafund Zivilklägerinnen und des Strafklägers abgestellt und eine Maximalgeschwindigkeit von 220 km/h feststellt, wird nicht vom in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abgewichen, sondern dieser konkretisiert. Dies ist eine Frage der Beweiswürdigung und stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten waren nicht beeinträchtigt.