28 die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Aus der Umschreibung in der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, das Fahrzeug auf «ca. 200 km/h» beschleunigt zu haben.