Es trifft zwar zu, dass dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 7. Oktober 2019 vorgeworfen wurde, unrechtmässig auf ca. 200 km/h beschleunigt zu haben (pag. 467). Allerdings ist es Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht,