715, Z. 38 f.). Gleiches gilt für die Straf- und Zivilklägerin 2, die angab, sie habe auf dem Tacho 220 km/h gesehen (pag. 181, Z. 30; pag. 711, Z. 27) und, als sie auf die Böschung zugefahren bzw. auf den Rasenabschnitt gekommen seien, seien es ungefähr zwischen 180 und 200 km/h gewesen (pag. 181, Z. 33 f. und Z. und Z. 48; pag. 711, Z. 16 f.). Es kann auch in diesem Punkt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers abgestellt werden. Demnach beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug zunächst auf 220 km/h, bevor die Geschwindigkeit reduziert wurde und das Fahrzeug schliesslich von der Fahrbahn abkam.