Ergänzend ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 bei der staatsanwaltlichen Befragung einräumte, sich nicht mehr zu erinnern, ob sie den Tachostand effektiv gesehen habe. Es sei schon zu lange her (pag. 169, Z. 45 ff.). Der Strafkläger blieb bei der staatsanwaltschaftlichen und der erstinstanzlichen Einvernahme dabei, gesehen zu haben, wie der Tacho zunächst 220 km/h anzeigte (pag. 154, Z. 30 f. und Z. 42; pag. 715, Z. 21 f) und bevor es angefangen habe, zu rütteln bzw. sie ins Gras gefahren seien, habe der Tacho noch 180 km/h bzw. zwischen 180 und 190 km/h angezeigt (pag. 154, Z. 33; pag. 715, Z. 38 f.).