865 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): So gab G.________ an, dass er bei der Beschleunigung auf den Tacho geschaut und gesehen habe, dass dieser 220 km/h angezeigt habe. Nach der Aufforderung, er solle bremsen, habe er vor Beginn der Linkskurve erneut auf den Tacho geblickt und gesehen, dass der Beschuldigte noch mit 180 km/h gefahren sei. Er habe bemerkt, dass der Wagen geradeaus fuhr und der Beschuldigte noch «Shit» gesagt habe – danach seien sie auf den Grünstreifen des rechten Pannenstreifens geraten (pag. 149, Z. 46 ff.). Als er gesehen habe, dass es für die Kurve nicht reichen würde, habe er sich an den Sitz und