In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist für die Kammer erstellt, dass die Ursache des Unfalls ausschliesslich die massiv überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges war. 8.3.3.3. Geschwindigkeit Zur Frage der Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Beschleunigung kann vorab auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 865 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): So gab G.________ an, dass er bei der Beschleunigung auf den Tacho geschaut und gesehen habe, dass dieser 220 km/h angezeigt habe.