Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 1252) steht diese Schlussfolgerung auch nicht im Widerspruch mit der Angabe im gleichen Protokoll, wonach keine Sichtbehinderung bestand habe, zumal bei näherer Betrachtung nur bei «keine Beeinträchtigung», «Sichtbehinderung» und «unbekannt» ein Kreuz gesetzt werden kann (vgl. die Nummer 630 auf pag. 8). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist für die Kammer erstellt, dass die Ursache des Unfalls ausschliesslich die massiv überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges war. 8.3.3.3. Geschwindigkeit