Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass die Sichtverhältnisse nicht nur aufgrund des unbeleuchteten Streckenabschnitts, sondern auch durch die Dunkelheit beeinträchtigt waren. Zusätzlich war die Witterung angesichts des vorherigen Regens bedeckt (vgl. die Nummer 581 auf pag. 8). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt des Unfalls eingeschränkte Sichtverhältnisse geherrscht hatten, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag.