177, Z. 158) führten ihrerseits aus, die Sichtverhältnisse seien klar bzw. gut gewesen. Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist demgegenüber zu entnehmen, dass aufgrund der Nacht sowie des schlechten Wetters eingeschränkte Sichtverhältnisse geherrscht hätten (pag. 9). Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass Beteiligte die Sicht als klar bzw. gut einschätzen, wenn es bspw. nicht regnet oder neblig ist. Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass die Sichtverhältnisse nicht nur aufgrund des unbeleuchteten Streckenabschnitts, sondern auch durch die Dunkelheit beeinträchtigt waren.