Der Beschuldigte selbst konnte diesbezüglich mangels Erinnerung keine Angaben machen. Er sagte einzig oberinstanzlich aus, er habe auf der Kamera (recte: den Videoaufnahmen) gesehen, dass die Strasse nass und die Sichtverhältnisse gut gewesen seien. Aufgrund der Nacht sei es dunkel gewesen (pag. 1244, Z. 12 ff. und Z. 19 f.). Der Strafkläger (pag 150, Z. 113) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 177, Z. 158) führten ihrerseits aus, die Sichtverhältnisse seien klar bzw. gut gewesen.