Auch gestützt auf die objektiven Beweismittel bestehen keine Hinweise, die auf eine Dritteinwirkung hindeuten würden. Mit der Vorinstanz fand nach Überzeugung der Kammer kein physisches Einwirken durch den Strafkläger auf den Beschuldigten statt, weder durch einen Schlag noch durch ein Reingreifen ins Steuerrad. Schliesslich kritisierte die Verteidigung die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Sichtverhältnisse aufgrund der fehlenden Beleuchtung schlecht gewesen seien (pag. 896, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte selbst konnte diesbezüglich mangels Erinnerung keine Angaben machen.