26 1105). Doch selbst ein anderslautendes Ergebnis würde die Kammer nicht an einer freien Beweiswürdigung hindern. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Schluss, dass auch in diesem Punkt auf die Aussagen des Strafklägers und der Straf- und Zivilklägerinnen abgestellt werden kann. Auch gestützt auf die objektiven Beweismittel bestehen keine Hinweise, die auf eine Dritteinwirkung hindeuten würden.