Denn diesem lag eine gänzlich andere Fragestellung zugrunde: Die 2. Strafkammer hatte im zitierten Urteil zu prüfen, ob der Strafkläger die fraglichen Aussagen tatsächlich gegenüber O.________ getätigt und sich damit selber nachweislich falsch als (Mit-)Verursacher des Unfalls belastet hatte. Sie gelangte zum Ergebnis, dass der Strafkläger diese Aussagen nicht gemacht hatte (pag. 1103; pag.