Eine erneute eingehende Würdigung der Aussagen von O.________ kann vorliegend unterbleiben. Relevant ist einzig die Frage, ob eine derartige Einwirkung stattgefunden hat und die Aussagen des Strafklägers sind – wie dargelegt – diesbezüglich klar und glaubhaft. Ebenso wenig hat die Kammer entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1254) das Urteil der 2. Strafkammer SK ________, in dem der Vorwurf der üblen Nachrede betreffend O.________ zu beurteilen war, zu überprüfen. Denn diesem lag eine gänzlich andere Fragestellung zugrunde: Die 2. Strafkammer hatte im zitierten Urteil zu prüfen, ob der Strafkläger die fraglichen Aussagen tatsächlich gegenüber O.____